§ 16 Abs 1 Z 10, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG - Aufwendungen einer angestellten Personalmanagerin für den Besuch von Seminaren in „Chinesischer Energiearbeit“ sowie von zum Ausbildungsprogramm zur Stressberaterin nach der Methode „Three in One Concepts“ gehörenden Seminaren sind gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG dem Bereich der privaten Lebensführung zuzurechnen und somit nicht als Werbungskosten absetzbar. Dass die erworbenen Kenntnisse allenfalls im Beruf förderlich gewesen seien, tut der Anwendung des § 20 EStG keinen Abbruch.