§ 255 Abs 3 ASVG - Die Lage des Wohnorts eines Versicherten hat bei der Prüfung der Frage, ob ein Anspruch auf Invaliditätspension besteht, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben. Ist jedoch aus medizinischen Gründen nur mehr eine Verweisung auf Teilzeitarbeitsplätze möglich, kann im Einzelfall mit Rücksicht auf den durch die mögliche Teilzeitbeschäftigung erzielbaren geringeren Lohn eine Wohnsitzverlegung oder ein Wochenpendeln nicht zumutbar sein.