§ 16 Abs 1, § 29 Z 3 EStG - Die entgeltliche Abstandnahme von der Einbringung oder Fortführung von Besitzstörungsklagen gegen Falschparker ist unter den Tatbestand des § 29 Z 3 EStG („Sonstige Einkünfte“) zu subsumieren, weil dem Zahlenden ein wirtschaftlicher Vorteil (Ersparnis der mit einem Besitzstörungsverfahren verbundenen Aufwendungen) eingeräumt wird.