§ 4 Abs 2 ASVG - Personen, die von einem Apothekenleiter für einen Tag als Helfer für Inventurarbeiten herangezogen werden, unterliegen für diesen Tag der Vollversicherungspflicht nach § 4 Abs 2 ASVG, wenn sie nach der (freiwilligen) Übernahme des Auftrages zur Durchführung der Inventuraufnahme in den Räumlichkeiten der Apotheke nach deren organisatorischen Vorgaben verpflichtet sind und sich nur durch Personen aus dem Kreis der Inventurhelfer hätten vertreten lassen können.