§ 19, § 124b Z 53 EStG - Hat ein Arbeitnehmer nach seiner Tätigkeit in Liechtenstein und in der Schweiz zu einem österreichischen Arbeitgeber gewechselt und überweist daraufhin seine Schweizer Versicherungsgesellschaft eine „Freizügigkeitsleistung“ direkt an ein inländisches Versicherungsunternehmen als einmalige Prämie für eine Pensionsversicherung des Arbeitnehmers, hat der Arbeitnehmer mit dem Abschluss dieser neuen Pensionsversicherung über sein Guthaben frei verfügt; die „Freizügigkeitsleistung“ ist ihm daher als Pensionsabfindung zugeflossen und gemäß § 124b Z 53 EStG zu zwei Dritteln der Besteuerung zu unterwerfen.