§ 14, § 21 AlVG, Art 67 VO (EWG) 1408/71 - Liegen für die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld ausreichend im Inland zurückgelegte arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten vor, sind ausländische Zeiten nicht zu berücksichtigen. In diesem Fall richtet sich auch die Frage nach der maßgeblichen Bemessungsgrundlage nach innerstaatlichen Vorschriften; für die Anwendung der VO (EWG) 1408/71 bleibt kein Raum.