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Zum Begriff „Wohnort“ im KV-Arbeitskräfteüberlassung

KollektivverträgeARD 5885/7/2008 Heft 5885 v. 5.8.2008

KV-Arbeitskräfteüberlassung - Nach dem KV-Arbeitskräfteüberlassung liegt eine Dienstreise ua auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer in einen Betrieb überlassen wird, der mehr als 60 km vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt ist. Unter Wohnort ist dabei jener Ort zu verstehen, an dem die überlassene Arbeitskraft den Mittelpunkt ihrer Lebensführung bzw ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

OGH 5. 6. 2008, 9 ObA 135/07d

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