§ 3, § 5 BauKG, § 332 ASVG - Hat der Bauherr einen Baustellenkoordinator für die Ausführungsphase bestellt, trifft ihn keine Gehilfenhaftung, wenn es durch Pflichtverletzungen des Baustellenkoordinators (hier: Verletzung der Überwachungspflicht) zur Verletzung eines Arbeitnehmers kommt. Der Bauherr haftet nur für ein allfälliges Auswahlverschulden.
OGH 28. 2. 2008, 8 ObA 6/08b