§ 255 Abs 4 ASVG - Bei der Beurteilung der Frage, ob eine den Anspruch älterer Arbeitnehmer auf Invaliditätspension bzw Berufsunfähigkeitspension begründende „einheitliche“ Tätigkeit iSd § 255 Abs 4 ASVG vorliegt, ist auch die berufliche Entwicklung entsprechend zu berücksichtigen, weshalb eine mit einem beruflichen Aufstieg typischerweise verbundene Veränderung der Arbeitsaufgaben nicht automatisch zum Verlust der Begünstigung des Tätigkeitsschutzes nach § 255 Abs 4 ASVG führen darf (hier: Tätigkeit zunächst als Rundgeher, dann als Wartefahrer).