§ 105 Abs 3 ArbVG - Auch wenn ein älterer Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Arbeitgeber-Kündigung nur relativ kurze Zeit (hier: ca 3 Jahre) bei diesem Arbeitgeber beschäftigt war, sind seine Dienstzeiten beim vorherigen Arbeitgeber bei der Kündigungsanfechtung im Rahmen des besonderen Schutzes für ältere, länger im Unternehmen beschäftigte Arbeitnehmer zu berücksichtigen, wenn er auch die Kündigung durch seinen früheren Arbeitgeber angefochten hatte und der frühere Arbeitgeber dann mit dem neuen Arbeitgeber vereinbart hatte, dass dieser den Arbeitnehmer - zusammen mit Betriebsmitteln, Kunden und einem weiteren Arbeitnehmer - vom alten Arbeitgeber übernimmt und für einige Zeit auf die Kündigung verzichtet. Die Berücksichtigung der Vordienstzeiten erfolgt dabei unabhängig davon, ob ein Betriebsübergang nach dem AVRAG stattgefunden hat, weil es gerade um die Ablöse des alten Anfechtungsrechts durch die Übernahme des Arbeitnehmers ging.