§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG - Bei der Prüfung der Sozialwidrigkeit einer Kündigung spielt es für das Ausmaß der Interessenbeeinträchtigung des Arbeitnehmers keine Rolle, auf welcher Rechtsgrundlage - Arbeitsvertrag, Gesetz oder Akt kollektiver Rechtsgestaltung - die Kündigung beruht.