§ 1330, § 1163 ABGB, § 39 AngG - Hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit informeller Auskunftserteilung durch Mitarbeiter eines Arbeitgebers über frühere Mitarbeiter an deren potenzielle neue Arbeitgeber ist von einem Nachwirken der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers auszugehen: Die Interessen auch des ausgeschiedenen Arbeitnehmers dürfen durch die verbreiteten Informationen nicht unzumutbar beeinträchtigt werden.