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UFS: Schwimmbad bei einem Kfz-Betrieb kein notwendiges Betriebsvermögen

Lohnsteuer und AbgabenARD 5864/13/2008 Heft 5864 v. 15.5.2008

§ 4 Abs 4, § 20 Abs 1 Z 2 EStG - Ein Schwimmbad im Ausmaß von 8 mal 4 Meter, das ein Kfz-Betrieb zum Zwecke der Beibehaltung des Standortes bzw des Vertragshändlerstatus für die Marke Citroen errichten lässt, stellt kein notwendiges Betriebsvermögen dar, selbst wenn sich ab und zu ein Mitarbeiter oder ein (auswärtiger) Kunde durch einen Sprung ins kühle Nass erfrischt.

UFS Graz 3. 3. 2008, RV/0309-G/07

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