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Abberufung eines Vorstandsmitglieds - Koppelungsklausel nur ausnahmsweise sittenwidrig

ArbeitsrechtARD 5864/5/2008 Heft 5864 v. 15.5.2008

§ 879, § 1158 ABGB, § 75 Abs 4 AktG - Koppelungsklauseln - bei denen mit dem Widerruf der Bestellung zum Vorstand automatisch auch der Anstellungsvertrag erlischt, also ohne Kündigung oder Entlassung - können nur ausnahmsweise aus Gründen, die vom abberufenen Vorstandsmitglied darzulegen sind, und nach einem umfassenden Vergleich der wechselseitigen Interessenlagen als sittenwidrig qualifiziert werden.

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