§ 16 Abs 1 Z 9, § 20 Abs 1 EStG - In typisierender Betrachtungsweise ist davon auszugehen, dass einem Zugbegleiter aufgrund des ständigen Bereisens des Linien-/Schienennetzes bzw des Einsatzgebietes die günstigen Verpflegungsmöglichkeiten entlang des Linien-/Schienennetzes sowie an bzw um angefahrene Bahnhöfe bereits bekannt sind und daher kein zu Werbungskosten führender Mehraufwand für Verpflegung (Frühstückskosten) entsteht.