§ 333 Abs 1 ASVG - Auch bei einer vorsätzlich unterlassenen Anmeldung eines versicherungspflichtigen Dienstnehmers zur Sozialversicherung kann sich der Dienstgeber bei Vorliegen eines in den Schutzbereich der Unfallversicherung fallenden Arbeitsunfalls auf das Haftungsprivileg des § 333 Abs 1 ASVG berufen.
OLG Wien 30. 7. 2007, 10 Ra 86/07a