OLG Wien 24. 5. 2007, 8 Ra 45/07g
→ außerordentliche Revision zurückgewiesen durch OGH 28. 9. 2007, 9 ObA 126/07f
§ 1295, § 1304 ABGB - Entgegen der Weisung des Arbeitgebers, für Arbeiten in größerer Höhe eine Rollbühne und nicht die Hebevorrichtung eines Hubstaplers zu verwenden (siehe hiezu auch die Schutznorm des § 21 Abs 1 AM-VO, die hierfür die Verwendung von Arbeitskörben vorsieht), hat im vorliegenden Fall die beklagte Arbeitnehmerin eine Arbeitskollegin mit dem Stapler hochgehoben. Durch eine Fehlbedienung des Staplers verlor die hochgehobene Arbeitskollegin das Gleichgewicht und zog sich bei dem Sturz aus rund 2 m Höhe schwere Verletzungen zu. Mit ihrer Klage gegen die den Hubstapler bedienende Arbeitskollegin begehrt die verletzte Arbeitnehmerin ua Schmerzengeld.