§ 2 Abs 1 DHG - Weicht ein Arbeitnehmer nach Beendigung seiner Auslieferungstour von der vorgegebenen Fahrtroute ab, um sich in einem Krankenhaus wegen schon länger bestehende Schmerzen untersuchen zu lassen, und kommt es dabei zu einer Beschädigung des Firmenfahrzeuges, kann sich der Arbeitnehmer nicht auf das Haftungsprivileg des DHG berufen, weil die Abweichung von der Fahrtroute ausschließlich privaten Interessen diente.