OGH 30. 7. 2007, 8 ObA 37/07k
§ 27 Z 1 AngG , § 82 lit e GewO - Auch wenn es in einem Unternehmen üblich sein sollte, mit dem Endkunden direkt die technischen Fragen abzuklären, während die weitere Abwicklung über den Großhändler erfolgt, entspricht es jedenfalls nicht den üblichen geschäftlichen Gepflogenheiten, Endkunden oder Konkurrenten die interne Preiskalkulation offenzulegen.