§ 82 lit d GewO 1859, § 81 SPG - Verrichtet ein Arbeitnehmer auf dem Betriebsgelände seine große Notdurft, erfüllt dies den Verwaltungsstraftatbestand der Störung der öffentlichen Ordnung und berechtigt den Arbeitgeber zur Entlassung.
OLG Wien 27. 3. 2007, 9 Ra 154/06t