§ 1 Abs 1 Z 1 UStG, § 1 Abs 1 Z 2 UStG in der Stammfassung - Auch wenn bei einem Unternehmen mit dem Gegenstand des Fahrzeughandels und der Fahrzeugreparatur vereinbarungswidrige Privatfahrten von Arbeitnehmern mit Vorführfahrzeugen tatsächlich geduldet werden und dafür im Wege der Lohnverrechnung ein Sachbezug berücksichtigt wird, liegt kein Leistungsaustausch nach § 1 Abs 1 Z 1 UStG und auch kein Eigenverbrauch iSd § 1 Abs 1 Z 2 UStG in der Stammfassung vor. Die Leistung des Fahrzeughändlers ist somit nicht umsatzsteuerpflichtig.