§ 362 ASVG - Wird ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension abgewiesen, kann ein neuerlicher Antrag ohne wesentliche Änderung der Umstände nur nach Ablauf eines Jahres nach Rechtskraft der Entscheidung gestellt werden. Dass es für den Beginn der Sperrfrist auf den Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung und nicht auf das Urteil 1. Instanz ankommt, ist verfassungsrechtlich unbedenklich.