KV-Fleischergewerbe/Angestellte, § 49 ASVG - Auch wenn ein Angestellter noch nicht die vorgeschriebene Praxis für die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppe des KV für Angestellte des Fleischergewerbes aufweist und er von seinem Arbeitgeber dennoch das volle Gehalt dieser Verwendungsgruppe erhalten hat (und nicht nur - wie nach dem KV vorgesehen - bloß 80 % des Mindestgrundgehaltes), ist ihm nach 2 Beschäftigungsjahren eine Vorrückung zu gewähren.