§ 1b IESG, § 47 BMSVG - Kündigt ein Arbeitnehmer nach einem Wechsel in das System Abfertigung neu durch Abschluss einer Übertragungsvereinbarung gemäß § 47 Abs 3 BMSVG sein Dienstverhältnis auf, ist der noch aushaftende Übertragungsbetrag im Konkurs des (ehemaligen) Arbeitgebers nach dem IESG gesichert (wenn auch betragsmäßig beschränkt).
OGH 11. 10. 2007, 8 ObS 24/07y