OLG Wien 26. 4. 2007, 10 Ra 169/06f
§ 863, § 1151 ABGB - Der Abschluss eines Arbeitsvertrages kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien erfolgen, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten, das bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wollte.