§ 8 BEinstG, § 1162b ABGB, § 1295 ABGBG - Ist dem Arbeitgeber nicht bekannt, dass ein Arbeitnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten nach dem BEinstG angehört, und entlässt er diesen Arbeitnehmer zu Unrecht, kann der Arbeitnehmer - anders als nach einer Arbeitgeber-Kündigung - nach Bekanntgabe der Behinderteneigenschaft auch ohne Erklärung seiner Arbeitsbereitschaft von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, anstelle des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses finanzielle Ansprüche (Kündigungsentschädigung unter Bedachtnahme auf eine Kündigungsfrist von 6 Monaten) geltend zu machen.