§ 22 Z 2 EStG, § 41 Abs 1 FLAG, § 122 WKG - Gesellschafter-Geschäftsführer ohne Mehrheitsbeteiligung und ohne Sperrminorität unterliegen nach den Bestimmungen des GmbHG uneingeschränkt selbst dann den Weisungen der Generalversammlung, wenn einzelvertraglich eine weitgehende Selbstbestimmung vereinbart wurde.