Tagesgelder, die aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gezahlt werden müssen, sind nun (bei Vorliegen bestimmter Tatbestände) gemäß § 3 Abs 1 Z 16b EStG steuer- und beitragsfrei. In § 26 Z 4 EStG entfällt hingegen die Anknüpfung an eine lohngestaltende Vorschrift.