§ 53b Abs 3 ASVG - Die für den Anspruch auf einen Zuschuss der AUVA nach Entgeltfortzahlung relevante Dienstnehmerzahl im Unternehmen orientiert sich nicht am einzelnen Betrieb, sondern an der wirtschaftlichen Gesamttätigkeit des Dienstgebers. Teilbereiche der wirtschaftlichen Aktivitäten eines Dienstgebers, die sich in Form von „Standorten“, „Filialen“, „Betrieben“ oder „Organisationseinheiten“ verwirklichen, sind daher unabhängig vom Grad ihrer technisch-organisatorischen Selbstständigkeit der Einheit „Unternehmen“ zuzurechnen.