Zuschlagspflicht für Mehrarbeit
Die wichtigste Neuerung im AZG hinsichtlich der Teilzeitbeschäftigten ist die Einführung eines Mehrarbeitszuschlags. Dieser Zuschlag in Höhe von 25 % gebührt dann, wenn für die vom Teilzeitbeschäftigten geleistete Mehrstunde nicht innerhalb von 3 Monaten oder innerhalb des Quartals ein Zeitausgleich erfolgt.