§ 19f Abs 2 AZG, § 3a IESG - Ansprüche aus nicht ausgeglichenen Zeitguthaben für Arbeitsstunden, die der Arbeitnehmer in den letzten 6 Monaten vor der Ausgleichseröffnung geleistet hat, sind nur dann nach § 3a Abs 1 IESG oder § 3a Abs 3 IESG gesichert, wenn sich das Zeitguthaben im Sicherungszeitraum bzw bis zum Ende des Monats, in dem die Ausgleichseröffnung erfolgt, in eine (fällige) Geldforderung umgewandelt hat.