LGBl für Salzburg und Tirol
In den Bundesländern Salzburg und Tirol wurden mit Wirksamkeit ab 1. 1. 2008 neue Öffnungszeitenverordnungen 2008 im LGBl kundgemacht:
Salzburg
Die Verordnung der Landeshauptfrau von Salzburg gilt für alle ständigen und nichtständigen für den Kleinverkauf von Waren bestimmten Betriebseinrichtungen (Läden und sonstige Verkaufsstellen) von Unternehmen, die der GewO 1994 unterliegen. Geregelt werden va die allgemeinen Offenhaltezeiten an Werktagen, die zulässigen Öffnungszeiten von Verkaufsstellen in Bahnhöfen, Flughäfen und Schiffslandeplätzen, in historischen Orts- oder Stadtkerngebieten und auf Messen sowie von Verkaufsstellen für bestimmte Waren (ua für Süßwaren und Erfrischungen). Weiters werden die Offenhaltezeiten an Sonn- und Feiertagen sowie am 24. und 31. Dezember festgelegt sowie die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Arbeitnehmern während dieser Zeiträume festgeschrieben.