Zusammengestellt von der ARD-Redaktion
Die folgende Zusammenstellung gibt einen Überblick über die wesentlichsten sv-rechtlichen Änderungen des letzten Jahres, die zum Teil bereits in Geltung stehen oder mit 1. 1. 2008 in Kraft treten:
Anmeldung Neu
Ab 1. 1. 2008 haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach dem ASVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen 7 Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden (§ 33 Abs 1 ASVG). Die An-(Ab-)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Auch die fallweise beschäftigten Personen müssen ab 1. 1. 2008 jedenfalls vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung angemeldet werden.