§ 29, § 97 Abs 1 Z 2 ArbVG - Nur ein vertretungsbefugtes Organ (Geschäftsführer) kann auf Arbeitgeberseite eine Betriebsvereinbarung unterfertigen. Auch wenn dem „Betriebsleiter“ einer GmbH meistens ein nicht unerheblicher faktischer Einfluss auf die Personalentscheidungen der Zentrale zukommt, ist eine zwischen dem Betriebsleiter und dem BR abgeschlossene „BV“ nicht wirksam, wenn der Betriebsleiter kein vertretungsbefugtes Organ ist.