§ 255 Abs 3 ASVG - Die Verpflichtung eines Versicherten, sich zur Verbesserung seiner eingeschränkten Arbeitsfähigkeit einer Heilbehandlung zu unterziehen (hier: einer zumutbaren Alkoholentziehungskur), setzt generell ein entsprechendes Verlangen des Versicherungsträgers voraus. Wurde ein derartiges Verlangen nicht gestellt, kann keine Mitwirkungspflicht des Versicherten entstehen, deren Verletzung dem Anspruch auf Invaliditätspension bei mangelnder Verweisbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt entgegenstehen könnte.