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Ruhen von Pensionsleistungen während Strafhaft

SozialversicherungARD 5815/6/2007 Heft 5815 v. 9.11.2007

§ 89 Abs 1 Z 1 ASVG - Gegen die Bestimmung des § 89 Abs 1 Z 1 ASVG, wonach ua ein Pensionsanspruch während einer Strafhaft (nicht aber während einer Untersuchungshaft) ruht, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

OGH 5. 6. 2007, 10 ObS 54/07z

Keine Grundrechtsverletzung

Der Anspruch auf eine Sozialversicherungsleistung ist zwar als ein vermögenswertes Recht iSd Art 1 1. Zusatzprotokoll zur MRK anzusehen (vgl VfGH 11. 3. 1998, G 363/97 ua, ARD 4921/16/98), dem Gesetzgeber ist es durch Art 14 MRK aber keineswegs verwehrt, Voraussetzungen für den Erwerb oder den Umfang der Leistungsansprüche zu normieren und dabei nach sachlichen Kriterien zu differenzieren.

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