§ 4 Abs 3 vorletzter Satz EStG - Die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge dürfen auch noch im Berufungsverfahren als durchlaufende Posten behandelt werden.
§ 4 Abs 3 vorletzter Satz EStG - Die für Lieferungen und sonstige Leistungen geschuldeten Umsatzsteuerbeträge und die abziehbaren Vorsteuerbeträge dürfen auch noch im Berufungsverfahren als durchlaufende Posten behandelt werden.