§ 59 AbgEO, § 292a EO - Sowohl im gerichtlichen Exekutionsverfahren als auch im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren ist eine rückwirkende Erhöhung des unpfändbaren Freibetrags nicht möglich. Verzögerungen bei der behördlichen Erledigung seines entsprechenden Antrags kann der Verpflichtete nur mithilfe der gesetzlich vorgesehenen Säumnisbehelfe bekämpfen.
VwGH 26. 6. 2007, 2006/13/0047