§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit e EStG - Werden Kosten für Familienheimfahrten nach Bosnien-Herzegowina nicht dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen, können sie nicht als Werbungskosten anerkannt werden. Auch wenn die Fahrtstrecke zwischen dem Beschäftigungsort in Österreich und dem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina amtsbekannt ist, ist der Behörde damit noch nicht bekannt, ob der Steuerpflichtige diese Strecke in den Streitjahren tatsächlich zurückgelegt hat bzw ob ihm dafür Aufwendungen erwachsen sind.