§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 EStG - Kosten für Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung sind auch im Falle einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn die nach Lehre und Rechtsprechung erforderlichen Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung, steuerlich relevante Einkünfte des Partners) grundsätzlich vorliegen.