§ 3, § 6 ARG - Unzulässig ist eine Teilung der Wochenendruhe dahin gehend, nur die am Sonntag bis 24.00 Uhr erbrachten Arbeitsleistungen als ersatzruhepflichtig anzusehen, während die am Montag geleisteten Stunden keinen Ersatzanspruch des Arbeitnehmers bewirken sollten. Hat somit ein Arbeitnehmer, dessen Wochenendruhe gewöhnlich am Montag um 7.00 Uhr endet, aufgrund einer Betriebsstörung ausnahmsweise von Sonntag 19.00 Uhr bis Montag 5.00 Uhr Dienst, hat der Arbeitgeber für die gesamten 10 Stunden Ersatzruhe gemäß § 6 ARG zu gewähren.