§ 19, § 26, § 82 VBG idF BGBl I 2002/87 - Für die Berechnung des Vorrückungsstichtages von Vertragsbediensteten sind die in unterhälftigen Beschäftigungszeiten verbrachten Zeiten voll, und nicht nur zur Hälfte, anzurechnen. Diesbezüglich besteht ein direkt aus dem Gemeinschaftsrecht abzuleitender Anspruch, sodass eine Versäumung der Frist für den Antrag auf Neuberechnung des Vorrückungsstichtages (31. 7. 2003 gemäß § 82 Abs 11 VBG idF BGBl I 2002/87) keine Auswirkung hat.