§ 108h Abs 1 ASVG - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die Bestimmung des § 108h Abs 1 letzter Satz, wonach die erstmalige Anpassung von Pensionsleistungen nicht mit 1. 1. des dem Pensionsanfall nächstfolgenden Jahres, sondern erst mit dem 1. 1. des dem Stichtag zweitfolgenden Kalenderjahres erfolgt.
OGH 26. 7. 2007, 10 ObS 86/07f