OLG Wien 21. 6. 2007, 10 Ra 148/06t
→ in Bestätigung von ASG Wien 21. 2. 2006, 3 Cga 217/04h, ARD 5727/6/2006
§ 10 AZG, § 863 ABGB - Für die Qualifikation von Arbeitsleistungen als Überstundenarbeit und vor allem den Anspruch des Arbeitnehmers auf eine zusätzliche Vergütung muss die Überstundenleistung zumindest im Einverständnis mit dem Arbeitgeber erfolgt sein. Dies kann durch ausdrückliche Anordnung oder Genehmigung erfolgen, aber auch - konkludent - dadurch, dass der Arbeitgeber zusätzliche Arbeitsleistungen duldet und entgegennimmt. Insofern ist auch eine vorherige Anzeige des Arbeitnehmers, dass Überstunden notwendig wären, nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer aus dem bisherigen Verhalten des Arbeitgebers auf dessen Einverständnis schließen durfte.