§ 3 Abs 2 AVRAG - Die Ausnahmebestimmung des § 3 Abs 2 AVRAG, wonach es im Fall des Konkurses des Veräußerers zu keinem automatischen Übergang der Dienstverhältnisse bei einem Betriebsübergang kommt, ist im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation dahin auszulegen, dass sie nur auf jene Konkursverfahren anzuwenden ist, in denen es tatsächlich zu einer Auflösung des Unternehmens kommt.