§ 3 AVRAG - Wird der Erwerber eines Unternehmens in zeitlicher Nähe zum Betriebsübergang insolvent, begründet dies weder ein Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses noch ein besonderes Auflösungsrecht des übergegangenen Dienstverhältnisses. Das AVRAG berücksichtigt den Fall einer Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Erwerberunternehmens infolge eines Betriebsübergangs ausschließlich über die Solidarhaftung des Veräußerers nach § 6 AVRAG.