§ 4c, § 7 Abs 7 AuslBG, Art 6 ARB 1/80 - Wurde ein türkischer Staatsangehöriger aufgrund von Beschäftigungsbewilligungen im Rahmen von Kontingentverordnungen für Saisoniers (Saisonbewilligungen) beschäftigt, gehört er in der Zeitspanne zwischen den zeitlichen Geltungsbereichen zweier Verordnungen aufgrund der Unterbrechung der Beschäftigungsbewilligungen nicht dem regulären Arbeitsmarkt an, selbst wenn es zu keiner Unterbrechung der Beschäftigung gekommen ist und der Arbeitgeber rechtzeitig vor Ablauf der Saisonbewilligung einen Antrag auf Verlängerung eingebracht hat. Folglich sind die vor der Unterbrechung liegenden Zeiten der erlaubten Beschäftigung bei der Prüfung der Voraussetzungen des Art 6 ARB 1/80 nicht zu berücksichtigen.