§ 15 EStG - Eine vom Vertragspartner des Arbeitgebers zugewendete Incentive-Reise ist mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu bewerten und im Rahmen der Veranlagung als Arbeitslohn von Dritter Seite zu erfassen. Die tatsächlichen Kosten die der Vertragspartner des Arbeitgebers für die Anschaffung der Reise aufgewendet hat, spielen aufgrund der eindeutigen Bewertungsvorschrift des § 15 Abs 2 EStG keine Rolle.