§ 13 Abs 1 BPGG - Ersetzt der Erbe nach einer verstorbenen Pflegegeldbezieherin, die die letzten Monate vor ihrem Tod in einem Pflegeheim verbracht hat, dem Sozialhilfeträger die gesamten von diesem für die stationäre Pflege der Erblasserin aufgewendeten Pflegekostenbeiträge, ist er (bzw die Erblasserin) hinsichtlich der Kosten der stationären Pflege wirtschaftlich als „Selbstzahler“ anzusehen und die Einbehaltung jenes Pflegegeldteiles, der nicht zur Begleichung der Pflegekosten bzw als Taschengeld herangezogen wurde („Differenzruhensbetrag“), ist nicht mehr gerechtfertigt. Der einbehaltene Ruhensbetrag ist an den Erben auszubezahlen.