§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 1 EStG - Wenn dem Abgabepflichtigen im jeweiligen Streitjahr die Verlegung des (Familien-)Wohnsitzes nicht zumutbar ist, macht es keinen Unterschied, ob die Unzumutbarkeit bereits früher vorgelegen ist oder nicht. Ein Steuerpflichtiger (mit Wohnsitz in Graz und in seinem Heimatort Zell am See) kann daher Aufwendungen für Familienheimfahrten und für eine doppelte Haushaltsführung (hier: in den Streitjahren 1996 und 1997) geltend machen, auch wenn er bereits seit 1987 in Graz unselbstständig beschäftigt ist und erst im Jahr 1993 mit seiner späteren Ehefrau, die in seinem Heimatort Zell am See wohnhaft ist und dort weit mehr als S 20.000,- im Jahr verdient, eine Lebensgemeinschaft in Zell am See eingegangen ist.